Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltungsbereich

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Arpuma GmbH (Verkäufers) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Sie kann nach Wahl des Verkäufers innerhalb von 3 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung angenommen werden oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird.

Wünsche des Käufers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur solange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung noch nicht begonnen ist.

§ 3 Preise

Die Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger Versandkosten, sowie Mehrwertsteuer.

Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Lieferungen und Leistungen binnen 30 Tagen zahlbar. Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsangabe zugrundegelegten Positionen unverändert bleiben.

Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Käufers, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.

Etwaige Änderungen, z.B. in Ein- und Ausfuhrzöllen, Umsatzsteuer, Wechselkursen, Frachtkosten und Versicherungsprämien, welche nach Erteilung des Auftrags erfolgen, gehen zugunsten oder zu Lasten der Käufer, ohne dass etwaige Erhöhungen den Käufern zur Rückgängigmachung des Auftrags Veranlassung geben könnten.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 5 Versand, Gefahrenübergang

Versandweg und –mittel sind unserer Wahl überlassen.

Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Käufer oder von uns beauftragt ist – geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Teillieferungen.

Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.

Bei unseren gewerblichen Kunden ist das Abladen alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden gesondert berechnet.

Verlangt der Käufer in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.

§ 6 Mängelgewährleistung

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist er nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist er verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

Ist der Verkäufer zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessenen Fristen hinaus aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Auslieferung.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer der Pfändung widersprechen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den Ausfall.

Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt.

Die Befugnis des Verkäufers, selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Im Falle der Zahlungseinstellung oder im Falle eines Antrags auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichverfahrens kann der Verkäufer verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner im einzelnen bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für den Verkäufer.

§ 8 Zahlung

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. über dem Basiszinssatz (§247 BGB) zu berechnen.

Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung.

Des Weiteren sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen.

Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.

Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.

§ 9 Haftungsbeschränkung

Wir haften für Personenschäden, Sachschäden und Schäden, die wir versichert haben. Weitergehende Ansprüche des Käufers bestehen nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 10 Datenschutz

Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kerpen.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: 31.12.2019